I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte als Gymnasiallehrerin für Deutsch und Musik im Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 1970 Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 12.822,59 DM geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nur zum Teil zum Abzug zuließ.
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