I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, befaßt sich mit der Errichtung und dem Betrieb von Hotelbauten im Ausland. Bei ihrer Gründung im August 1970 waren ein Komplementär (die geschäftsführende GmbH) und zwei Kommanditisten beteiligt. Im Streitjahr 1970 wurden keine steuerbaren Umsätze bewirkt. Die Klägerin befaßte sich neben der Errichtung der Hotelbauten im Ausland mit der Werbung von Kommanditisten, die zur Ausgabe von Kommanditanteilen an weitere ... Kommanditisten führte. Die Werbetätigkeit wurde von der geschäftsführenden GmbH durchgeführt. Diese stellte ihre Leistungen der Klägerin in Rechnung, wobei sie Umsatzsteuer von insgesamt ...DM gesondert auswies.
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