I. Streitig war, ob dem Pächter einer Truppenkantine vom Vorpächter neben Räumlichkeiten und Inventar noch weitere (immaterielle) Wirtschaftsgüter überlassen wurden und deshalb auch insoweit zur Ermittlung von Gewerbeertrag und -kapital Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 7 und § 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG 1957 gerechtfertigt sind.
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