I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1969 Betriebsprüfer bei der Großbetriebsprüfungsstelle W. Er führte im Streitjahr in den Monaten Januar bis März Betriebsprüfungen bei Betrieben in N, einem Nachbarort von W, und in einem Ortsteil von W durch. Die geprüften Betriebe lagen jeweils weiter als fünf km von der Dienststelle und von seiner Wohnung entfernt. In den übrigen Monaten des Streitjahres prüfte er außerhalb von W und dessen Nachbargemeinden. Zur Abgeltung seiner Zehr- und sonstigen Nebenkosten erhielt der Kläger in den Monaten Januar bis März eine Außendienstpauschale von jeweils monatlich 58 DM.
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