I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau leben seit Anfang 1970 in der Bundesrepublik. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1971 beantragte der Kläger, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung im Gesamtbetrag von 5.827 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dieses Begehren begründete der Kläger damit, daß er in Jugoslawien weiterhin einen eigenen Hausstand unterhalte. In diesem wohne seine von ihm unterstützte Mutter, die über kein eigenes Einkommen verfüge. Bei seiner Mutter habe bis Juni 1971 seine minderjährige Tochter gelebt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat die vom Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen infolge doppelter Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt. Wegen des auf Dauer angelegten Aufenthalts des Klägers und seiner Ehefrau in der Bundesrepublik Deutschland könne nicht angenommen werden, daß er in Jugoslawien einen eigenen Hausstand unterhalte.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|