Das Zollamt H. (ZA) - eine Dienststelle des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Hauptzollamt - HZA -) - forderte mit Steueränderungsbescheid von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) Zoll nach und bat sie, den Betrag bis zum 5. April 1976 zu entrichten. Der Abgabenbetrag wurde am 29. März 1976 beim ZA eingezahlt.
Die Antragstellerin legte am 7. April 1976 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusetzen. Mit Bescheid vom 22. April 1976 lehnte das ZA den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegründet zurück.
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