I. Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer mehrerer Mietwohngrundstücke. Ab 1. Juli 1971 hat er seinem Sohn in dem Haus in H., B-Straße 15, eine Wohnung unentgeltlich überlassen. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre hat er für diese Wohnung keinen Mietwert angesetzt. Auch sein Sohn hat den Nutzungswert der Wohnung nicht versteuert.
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