I. Der Steuerpflichtige (Kläger und Revisionsbeklagter) ist ein Berufsverband in der Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins. Er unterhält zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben ein Prüfungs- und Forschungsinstitut. Die Einrichtungen werden in unbedeutendem Umfang auch für Arbeiten benutzt, die nicht dem Zweck des Berufsverbandes dienen.
Das Finanzamt - FA - (Beklagter und Revisionskläger) erblickte in dieser Nebentätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und veranlagte den Steuerpflichtigen mit seinem gesamten Vermögen zur Vermögensteuer auf den 1. Januar 1963. Es erfaßte nach § 67 Abs. 1 Nr. 8 des Bewertungsgesetzes in der vor dem Bewertungsgesetz 1965 geltenden Fassung - anschließend BewG genannt - auch den Wert der Maschinen und der sonstigen technischen Einrichtung des Instituts und das Büroinventar.
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