BFH - Beschluß vom 03.05.1984
VII B 84/83
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3, § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 116
BStBl II 1984, 562

BFH - Beschluß vom 03.05.1984 (VII B 84/83) - DRsp Nr. 1996/11950

BFH, Beschluß vom 03.05.1984 - Aktenzeichen VII B 84/83

DRsp Nr. 1996/11950

»Das FG braucht keinen Beschluß darüber zu fassen, daß es einer von ihm nicht zugelassenen und daher nicht statthaften Beschwerde (wegen Aussetzung der Vollziehung) nicht abhelfe.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 3; FGO § 69 Abs. 3, § 130 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung des gegen ihn als Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG ergangenen Haftungsbescheids des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt -FA-) wegen nichtabgeführter Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer auszusetzen. Das FG lehnte den Antrag ab. In der Rechtsmittelbelehrung führte es unter Hinweis auf Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) aus, der Beschluß sei unanfechtbar.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beschluß Nichtzulassungsbeschwerde. Das FG legte die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Bemerken vor, da es gegen die Nichtzulassung der Beschwerde keine Beschwerde gebe, bestehe für das FG keine Möglichkeit, einen Nichtabhilfebeschluß zu erlassen.

Die Beschwerde ist unzulässig.