1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich im Streitfall nach §
2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des §
a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit seiner Beschwerde gerügt hat, die vom FG ausgesprochene Rechtsfolge, dem Kläger seien in den Streitjahren 50 v.H. der vom Gericht im Schätzungswege ermittelten Mehreinnahmen der W-GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zugeflossen, sei nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt, handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.S. von §
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