BFH - Beschluß vom 07.11.1986
III B 73/86
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 148, 203
BStBl II 1987, 103
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 07.11.1986 (III B 73/86) - DRsp Nr. 1996/12366

BFH, Beschluß vom 07.11.1986 - Aktenzeichen III B 73/86

DRsp Nr. 1996/12366

»Läßt sich der Kläger vor dem BFH durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten, so ist die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mangels Postulationsfähigkeit aus dem Verfahren zu weisen.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat mit Vertrag vom 30. Juni 1977 die Anteile an der ... GmbH erworben und sie in das Betriebsvermögen seines Einzelhandelsunternehmens übernommen. Er hat für die Anteile einen Betrag von 151.105 DM aufgewandt. Bereits zum 31. Dezember 1977 begehrte der Kläger auf die Anteile eine Teilwertabschreibung mit der Begründung, daß eine Fehlmaßnahme vorliege. Er habe statt der erhofften Gewinne Verluste erwirtschaftet.