BFH - Beschluß vom 07.11.1986 (III R 50/85) - DRsp Nr. 1996/12346
BFH, Beschluß vom 07.11.1986 - Aktenzeichen III R 50/85
DRsp Nr. 1996/12346
»Ein mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagter Steuerpflichtiger kann im Hinblick auf die Folgen einer Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO (1977) auch dann beschwert sein, wenn das FA abweichend von der Steuererklärung seine Einkünfte zugunsten jener des Ehegatten erhöht hat, die Gesamtsteuerschuld aber gleichgeblieben ist. Die Beschwer entfällt jedoch, sobald ein Antrag auf Aufteilung wegen vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer nicht mehr zulässig ist (Anschluß an das Urteil des BFH vom 16. August 1978 I R 125/75, BFHE 126, 4, BStBl II 1979, 26).AO (1977) § 350, §§ 268 ff.; EStG § 26b«