I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat einen Betrieb, in dem er allein arbeitet. Im Jahre 1995 betrug sein Umsatz 43000 DM.
Der Antragsteller meldete für das 1. und 2. Quartal 1996 Umsätze von 6947 DM und 6154 DM und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen von 789 DM und 339 DM an.
Nach erfolglosem Einspruch gegen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen, erhob der Antragsteller Klage, die noch beim Finanzgericht (FG) anhängig ist. Mit der Klage verfolgt er die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf 0 DM
Außerdem beantragte der Antragsteller beim FG die Aussetzung der Vollziehung der Steuerfestsetzungen. Er sieht sich in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt, da es von Verfassungs wegen geboten sei, die sozialpolitisch gemeinte Steuervergünstigung für Kleinunternehmer in § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) auf weitere durch die Steuerbelastung in ihrer Existenz gefährdete Unternehmer auszudehnen.
Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die das FG zugelassen hat. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein bisheriges Begehren weiter.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--)ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
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