Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Die Revision ist, wenn --wie hier-- die Voraussetzungen des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen, nur statthaft, wenn das Finanzgericht (FG) oder --auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung-- der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (Art.
2. Ohne Bedeutung ist der vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellte Antrag auf Streitwertrevision.
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