BFH - Beschluss vom 16.11.2006
III B 76/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2668/99

BFH - Beschluss vom 16.11.2006 (III B 76/05) - DRsp Nr. 2007/791

BFH, Beschluss vom 16.11.2006 - Aktenzeichen III B 76/05

DRsp Nr. 2007/791

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde mit ihrem 2002 verstorbenen Ehemann für die Veranlagungszeiträume 1984 bis 1990 zunächst erklärungsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach einer den Ehemann betreffenden Steuerfahndungsprüfung ergingen am 16. August 1994 geänderte Bescheide. Eine Einkommensteuererklärung für 1991 war noch nicht abgegeben worden; der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen am 7. April 1995 durch einen unter Nachprüfungsvorbehalt gestellten Zusammenveranlagungsbescheid fest. Die gemeinsamen Steuerschulden wurden im Januar und Mai 1995 antragsgemäß aufgeteilt (§ 268 der Abgabenordnung -- AO 1977 --).