I. Das Finanzgericht (FG) lehnte mit Beschluss vom 18. August 2003 den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 1999 bis 2000 als unzulässig ab, weil der Antragsteller nicht, wie nach §
Der Antragsteller legte Beschwerde ein und begründete diese u.a. mit dem Hinweis, das FA habe die Umsatzsteuerbescheide auf seinen inzwischen gestellten Antrag (nur) teilweise ausgesetzt; außerdem habe es Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|