Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art.
1. Soweit der Kläger den Hergang der mündlichen Verhandlung schildert, ist dem ein Zulassungsgrund nicht zu entnehmen.
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