BFH - Beschluss vom 21.11.2006
I S 14/06

BFH - Beschluss vom 21.11.2006 (I S 14/06) - DRsp Nr. 2006/30413

BFH, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen I S 14/06

DRsp Nr. 2006/30413

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Freistellungsbescheinigung (Verfolgung gemeinnütziger Zwecke) zu erteilen ist. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die deshalb erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 20. Juli 2006 I B 165/05 als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Anhörungsrüge macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Revision gegen das Urteil des Hessischen FG vom 28. September 2005 4 K 2212/03 zuzulassen.

II. 1. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Es ist nicht dargelegt, zu welchen Sach- und Rechtsfragen sich der Kläger nicht hat äußern können oder welchen entscheidungserheblichen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Der Kläger hat damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S. von § 133a Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht "dargelegt" (vgl. allgemein zu diesem Erfordernis Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz. 12).