Die Beschwerde ist unbegründet.
Offenbleiben kann, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dargelegt hat (zum Darlegungserfordernis vgl. z.B. Rechtsprechungsnachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., S 115 Rz. 61 ff.). Denn allein mit der Behauptung, eine --näher beschriebene--- Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, weil der zu beurteilende Sachverhalt nicht ganz mit einem bereits entschiedenen Fall übereinstimme, ist eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit nicht dargetan.
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