Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb an dem hier streitigen Stichtag (1. Januar 1980) zusammen mit den Rechtsanwälten X, Y und Z eine Anwaltssozietät. Der Einheitswert für das dem freien Beruf dienende Betriebsvermögen wurde zum 1. Januar 1980 auf 2.132.000 DM festgestellt. Der Streit geht darum, ob eine sich aus § 11 des Sozietäts-Übergabe- Vertrages zugunsten des Klägers ergebende Forderung gegen die Partner X, Y und Z in Höhe von 175.475 DM aufschiebend bedingt ist und ob wegen dieser Forderung der Anteil des Klägers an dem -der Höhe nach unstreitigen- Einheitswert des Betriebsvermögens der Anwaltssozietät entsprechend zu erhöhen ist.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) hat dem Kläger die Forderung in Höhe von 175.475 DM vorweg zugerechnet und den Anteil des Klägers an dem Betriebsvermögen der Anwaltssozietät entsprechend erhöht. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.
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