Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), ein Apotheker, hatte in den Streitjahren 1977 bis 1980 mit betrieblichen Mitteln Hauswandthermometer, Badethermometer, Kugelschreiber und Taschenkalender zum Preis von 1.055 DM (1977), 738 DM (1978), 865 DM (1979) und 2.224 DM (1980) erworben. Diese Gegenstände verteilte er aus Werbegründen jeweils überwiegend zur Weihnachtszeit an seine Kunden. Bedacht wurden nur solche Personen, die gerade bei ihm einkauften. Der Kläger verbuchte die Aufwendungen für die genannten Werbegegenstände auf den Konten 59 (Allgemeine Unkosten) und 58 (Zeitungen, Bücher, Reklame).
Im Anschluß an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, bei den an die Kunden des Klägers gegebenen Gegenständen habe es sich um typische Werbegeschenke gehandelt; die betreffenden Aufwendungen hätten daher einzeln und getrennt aufgezeichnet werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, lägen insoweit nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vor.
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