BFH - Beschluß vom 30.09.1986
IX B 47/86
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BFHE 147, 482
BStBl II 1987, 10

BFH - Beschluß vom 30.09.1986 (IX B 47/86) - DRsp Nr. 1996/12298

BFH, Beschluß vom 30.09.1986 - Aktenzeichen IX B 47/86

DRsp Nr. 1996/12298

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei einer sog. Erwerbergemeinschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 2 AO (1977) durchgeführt werden darf.«

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 2 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1; FGO § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Beschwerdegegner) hat 1979 im Rahmen eines sog. Erwerbermodells eine Eigentumswohnung in D erworben. Einen in Zusammenhang damit ermittelten Werbungskostenüberschuß 1979 erkannte das Wohnsitz-Finanzamt des Beschwerdegegners im Einkommensteuerbescheid 1979 zunächst an. Unter dem 18. Juni 1985 erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) einen "Bescheid gem.§ 180 Abs. 2 AO über die eingeschränkte, einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 1979" für die "Erwerbergemeinschaft D, deren Beteiligte eine oder mehrere Eigentumswohnungen oder Anteile an einer oder mehreren Eigentumswohnungen in den Gebäuden P-Straße 19-48 in D erworben haben". In diese Feststellung bezog das FA auch den Beschwerdegegner und seine mit ihm zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehefrau ein. Die Einkünfte der Erwerbergemeinschaft und der Anteil der Beschwerdegegner wurden mit 0 DM festgestellt.