I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin zu 1) ist eine OHG. Sie betreibt eine Autobahnraststätte in F. Geschäftsführender Gesellschafter der Klägerin zu 1 ist der Kläger und Revisionskläger (Kläger zu 2). Er betrieb weiterhin als Einzelunternehmen ein Hotel in Z. In diesem Hotel befindet sich auch seine Familienwohnung.
Der Kläger zu 2 fuhr in den Jahren 1974 bis 1976 jährlich an 280 Tagen mit dem PKW oder mit dem Motorrad von Z nach F. Die Klägerin zu 1 setzte die Fahrtkosten als Betriebsausgaben ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, daß es sich teilweise um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben handele (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes - -). Er kürzte in den endgültigen Gewinnfeststellungsbescheiden den Betriebsausgabenabzug um 13.440 DM (1974), 14.080 DM (1975) und 11.640 DM (1976). Einspruch und Klage blieben erfolglos.
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