BFH - Urteil vom 04.11.1986
VIII R 1/84
Normen:
EStG (1975) § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 5 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 446
BStBl II 1987, 259
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 04.11.1986 (VIII R 1/84) - DRsp Nr. 1996/12422

BFH, Urteil vom 04.11.1986 - Aktenzeichen VIII R 1/84

DRsp Nr. 1996/12422

»1. Die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Fahrtaufwendungen zwischen Betriebsstätte und Wohnung gilt auch im Verhältnis einer Personengesellschaft zu ihrem geschäftsführenden Gesellschafter. 2. Hat der Gesellschafter am Ort seiner Wohnung ein weiteres (Einzel-)Unternehmen und sucht er dieses jeweils vor Beginn der Fahrten auf, sind die Aufwendungen voll abzugsfähig.«

Normenkette:

EStG (1975) § 4 Abs. 4 § 4 Abs. 5 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin zu 1) ist eine OHG. Sie betreibt eine Autobahnraststätte in F. Geschäftsführender Gesellschafter der Klägerin zu 1 ist der Kläger und Revisionskläger (Kläger zu 2). Er betrieb weiterhin als Einzelunternehmen ein Hotel in Z. In diesem Hotel befindet sich auch seine Familienwohnung.

Der Kläger zu 2 fuhr in den Jahren 1974 bis 1976 jährlich an 280 Tagen mit dem PKW oder mit dem Motorrad von Z nach F. Die Klägerin zu 1 setzte die Fahrtkosten als Betriebsausgaben ab. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, daß es sich teilweise um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben handele (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes - -). Er kürzte in den endgültigen Gewinnfeststellungsbescheiden den Betriebsausgabenabzug um 13.440 DM (1974), 14.080 DM (1975) und 11.640 DM (1976). Einspruch und Klage blieben erfolglos.