BFH - Urteil vom 04.11.1986
VIII R 322/83
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, §§ 5, 6 ; HGB § 266 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 514
BStBl II 1987, 333

BFH - Urteil vom 04.11.1986 (VIII R 322/83) - DRsp Nr. 1996/12440

BFH, Urteil vom 04.11.1986 - Aktenzeichen VIII R 322/83

DRsp Nr. 1996/12440

»1. Wird ein Betriebsgrundstück, auf dem sich bereits eine werkseigene Kläranlage befindet, an eine neu errichtete gemeindliche Ortskanalisation angeschlossen, so ist der vom Grundstückseigentümer aufgrund einer Ortssatzung an die Gemeinde zu entrichtende Entwässerungsbeitrag nicht beim Grund und Boden zu aktivieren, sondern als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar. 2. Das gleiche gilt für einen Klärbeitrag, den ein Grundstückseigentümer an die Gemeinde zahlen muß, weil die öffentliche Entwässerungsanlage, an die sein Grundstück bereits angeschlossen ist, durch den Ausbau mit einem biologischen Teil verbessert wird. 3. Vorauszahlungen auf einen solchen Klärbeitrag sind nicht als geleistete Anzahlungen zu aktivieren.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, §§ 5, 6 ; HGB § 266 Abs. 2 ;

Gründe: