BFH - Urteil vom 05.11.1986
II R 237/85
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 340
BStBl II 1987, 225
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 05.11.1986 (II R 237/85) - DRsp Nr. 1996/12401

BFH, Urteil vom 05.11.1986 - Aktenzeichen II R 237/85

DRsp Nr. 1996/12401

»Mittelbare Anteilsvereinigung in der Hand des Treugebers bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Treuhänder.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger mindestens 95 % aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft erworben und damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Berlin erfüllt hat.

Eigentümerin des betreffenden Grundstückes in Berlin war die L KG in Berlin. Deren Gesellschafter waren die L GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin und die F GmbH als Kommanditistin.

Am 17. August 1978 kaufte Herr B im Auftrag (als Treuhänder) des Klägers alle Anteile der vorgenannten persönlich haftenden Gesellschafterin, der L GmbH; gleichzeitig wurden ihm die Anteile in notariell beurkundeter Form abgetreten. Der Treuhandvertrag ist privatschriftlich abgefaßt.

Am 18. August 1978 kaufte Herr P im Auftrag (als Treuhänder) des Klägers die Kommanditbeteiligung an der KG. Zugleich wurde ihm diese Beteiligung privatschriftlich abgetreten.

Das beklagte Finanzamt (FA) setzte (nach einer unstreitigen Bemessungsgrundlage) Grunderwerbsteuer fest. Als Gegenstand der Besteuerung bezeichnete es den vorgenannten Vertrag vom 18. August 1978, durch welchen Herr P im Auftrag (als Treuhänder des Klägers) die Kommanditbeteiligung erworben hatte.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg.