I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte für die Streitjahre 1973 bis 1976 folgende Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend:
1973 1974 1975 1976
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DM DM DM DM
an Vater G 1.200 1.200 - --
an Mutter G 1.200 1.200 3.000 3.000
an Schwester U 1.200 1.200 1.000 1.500
an Schwager J 1.200 1.200 1.000 1.000
an Schwester F
1.200 1.200 1.000 1.500
an Schwager B 1.200 1.200 1.000 1.000
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zusammen 7.200 7.200 7.000 8.000.
Die Angehörigen lebten in den Streitjahren in der DDR bzw. in Berlin-Ost. Zum Nachweis der Zahlungen legte der Kläger Visabescheinigungen, Zollerklärungen, Fahrkarten und Quittungen seiner Angehörigen über den Empfang der geltend gemachten Beträge vor.
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