I. Die klagende Betriebsgemeinschaft (Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin -Klägerin-) bewirtschaftet einen im Rahmen der allgemeinen Gütergemeinschaft im Eigentum der Eheleute A und B stehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Aufgrund eines notariellen Kaufangebots der X-GmbH veräußerten A und B am 20. März 1978 einen forstwirtschaftlich genutzten Teil ihres Hofes an die X-GmbH.
Entsprechend dem Kaufangebot setzte sich der Kaufpreis für den Grund und Boden in Höhe von 4,10 DM/qm aus einem von der Käuferin angenommenen durchschnittlichen Verkehrswert von 0,45 DM/qm, einem Standortzuschlag von 0,65 DM/qm und einem besonderen Interessenzuschlag von 3 DM/qm zusammen. Zu dem Interessenzuschlag heißt es in dem notariellen Kaufvertrag, daß die Käuferin diesen zu zahlen bereit sei, um in kurzer Zeit Eigentümer und Besitzer des Grund und Bodens werden zu können.
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