I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in gemieteten Räumen ein Blumeneinzelhandelsgeschäft mit Kranzbinderei. Das Geschäft wurde 1969 eingestellt.
Nach einer Betriebsprüfung kam der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) zu der Auffassung, daß folgende zum Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs des Klägers gehörigen Grundstücksteile im Zuge einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt worden seien: Grundstücksteil A-Straße; Aufgabegewinn hieraus 64.370 DM, Grundstücksteil B-Straße; Aufgabegewinn hieraus 44.038 DM.
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