I. Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob die Tarifermäßigung nach § 21 Abs. 3 des Berlinhilfegesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 1968 -BHG 1968- (BGBl I, 1050, BStBl I, 1128) zu gewähren ist.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der seinen Wohnsitz in X hat, unterhielt im Streitjahr 1969 in Berlin (West) einen Gewerbebetrieb, in dem Textilwaren hergestellt wurden. Bei der gesonderten Feststellung des im Streitjahr erzielten Gewinns gemäß § 6 der Verordnung über die Zuständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944 -im folgenden:
Zuständigkeitsverordnung- (RGBl I, 11, RStBl 1944, 17) nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) in seinen Bescheid vom 5. April 1974 folgenden Satz auf:
"In der Berliner Betriebstätte des oben bezeichneten Gewerbebetriebs sind während des Kalenderjahres 1969 im Durchschnitt regelmäßig 24 Arbeitnehmer beschäftigt worden."
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