I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Er hat im Jahre 19.. an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie ... eine Prüfung bestanden und darf sich seitdem "Betriebswirt (VWA)" nennen.
Im Jahre 1980 fragte er bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Steuerberaterkammer ... -Kammer-) an, ob er zusätzlich zu der Berufsbezeichnung "Steuerberater" auch die Bezeichnung "Betriebswirt (VWA)" führen dürfe. Die Kammer antwortete dem Kläger, dies sei nach § 43 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) i.V.m. Nr. 32 der Richtlinien für Steuerberater nicht zulässig.
Die dagegen nach erfolglosem "Widerspruch bzw. Beschwerde" erhobene Klage mit dem Antrag, die Kammer zu verpflichten, ihn -den Kläger- zu belehren, daß er die Bezeichnung "Betriebswirt (VWA)" zusätzlich zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" führen dürfe, hilfsweise festzustellen, daß die Bezeichnung "Betriebswirt (VWA)" im beruflichen Verkehr zusätzlich geführt werden dürfe, blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung aus:
|
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|