BFH - Urteil vom 12.11.1986
I R 38/83
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 289
BStBl II 1987, 377
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 12.11.1986 (I R 38/83) - DRsp Nr. 1996/12389

BFH, Urteil vom 12.11.1986 - Aktenzeichen I R 38/83

DRsp Nr. 1996/12389

»1. Unter Verwerten i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist der Vorgang zu verstehen, durch den der Arbeitnehmer das Ergebnis seiner nichtselbständigen Arbeit seinem Arbeitgeber zuführt. 2. Unter Verwerten i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann nur ein Nutzbarmachen gemeint sein, das an einem Ort geschieht, der von dem der Ausübung verschieden sein kann.«

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist von Beruf Kapitän. Er war im Streitjahr unverheiratet und besaß die deutsche Staatsbürgerschaft. Bis zum 1. Oktober 1977 war er im Melderegister der Gemeindeverwaltung von T (Inland) eingetragen. Nach einer Mitteilung der Gemeindeverwaltung T wurde die Eintragung im Melderegister am 1. Oktober 1977 von Amts wegen in "unbekannten Aufenthalt" berichtigt. Der Kläger erhielt jedoch für das Streitjahr 1978 wie auch für 1979 eine Lohnsteuerkarte ausgestellt; zu diesem Zweck meldete die Mutter des Klägers diesen jeweils an und ab.