Der Kläger erwarb im Jahre 1977 ein bebautes Grundstück. Das Grundstück war zum 1. Januar 1974 als Zweifamilienhaus bewertet worden. Aufgrund einer Mitteilung der Bauprüfstelle des Bezirksamts vom 28. August 1978, aus der sich ergab, daß der Kläger mit seiner Familie das Erdgeschoß (145,77 qm) als Wohnung, das Dachgeschoß teilweise als Büro (54,68 qm) und im übrigen als Abstellraum (42,69 qm) nutze, führte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 22. Oktober 1979 auf den 1. Januar 1978 u.a. eine Artfortschreibung durch. Es stellte dabei die Grundstücksart Einfamilienhaus fest.
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