BFH - Urteil vom 13.11.1986
IV R 322/84
Normen:
BBiG §§ 3, 4, 19 ; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 168
BStBl II 1987, 121
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 13.11.1986 (IV R 322/84) - DRsp Nr. 1996/12357

BFH, Urteil vom 13.11.1986 - Aktenzeichen IV R 322/84

DRsp Nr. 1996/12357

»1. Ein Berufsausbildungsvertrag zwischen Vater und Sohn nach §§ 3 und 4 BBiG stelIt auch steuerrechtlich einen Arbeitsvertrag dar, auf den die vom BFH für die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern entwickelten Grundsätze zum Fremdvergleich anzuwenden sind. 2. Unangemessen überhöhte und unregelmäßig ausbezahlte Ausbildungsvergütungen können daher in solchen Fällen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.«

Normenkette:

BBiG §§ 3, 4, 19 ; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie bewirtschafteten bis zum 30. Juni 1979 in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) einen landwirtschaftlichen Betrieb mit rund 10 ha Weinbergen und rund 75 ha Ackerland. Nachdem sie ihrem am 10. Oktober 1959 geborenen Sohn (S) durch Vertrag vom 25. Juni 1979 ihre Weinbergflächen und einen Teil des Ackerlands geschenkt hatten, nahmen sie ihn durch Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1979 als weiteren Gesellschafter in die GbR auf.