I.
Der Kaufmann H hatte als alleiniger stimmberechtigter Gesellschafter der Bfin. am 28. Juli 1955 zu notariellem Protokoll die Auflösung der Bfin. beschlossen. Streitig ist, ob dem von der Bfin. für die Jahre 1955 bis 1957 erklärten Ergebnis ein Betrag von 627.015 DM (Forderung gegen die Bundesrepublik Deutschland) hinzuzurechnen ist.
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