I. 1. Der Kläger schloß am 10. Mai 1976 mit dem Wohnungswirtschaftler A einen notariellen beurkundeten Vertrag, wonach er einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück für 68.900 DM kaufte. Nach § 4 des Vertrags verpflichtete er sich, gemeinsam mit den weiteren Miteigentümern entsprechend den vorliegenden und bekannten Bauplänen auf dem Grundbesitz Eigentumswohnungen zu errichten. Bei Abschluß des Vertrags wurde der Kläger durch die K Treuhand, handelnd durch ihren Geschäftsführer -nach dem Wortlaut der notariellen Urkunde vollmachtlos- vertreten. Er genehmigte die für ihn abgegebenen Erklärungen am 21. Mai 1976 in notariell beglaubigter Form.
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