BFH - Urteil vom 15.01.1986
II R 141/83
Normen:
AO (1977) § 163 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 453
BStBl II 1986, 418
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 15.01.1986 (II R 141/83) - DRsp Nr. 1996/10303

BFH, Urteil vom 15.01.1986 - Aktenzeichen II R 141/83

DRsp Nr. 1996/10303

»Ein FA verstößt jedenfalls dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn es entgegen dem Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. November 1982 S 4509 - 14 V A 2 (DB 1983, 85) die Grunderwerbsteuer für einen vor dem 1. Januar 1983 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 23. Juni 1982 II R 155/80 (BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741) erhebt und sich die Rechtsprechung des BFH zu der im Streitfall maßgebenden Rechtsfrage nicht verschärft hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 163 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger schloß am 10. Mai 1976 mit dem Wohnungswirtschaftler A einen notariellen beurkundeten Vertrag, wonach er einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück für 68.900 DM kaufte. Nach § 4 des Vertrags verpflichtete er sich, gemeinsam mit den weiteren Miteigentümern entsprechend den vorliegenden und bekannten Bauplänen auf dem Grundbesitz Eigentumswohnungen zu errichten. Bei Abschluß des Vertrags wurde der Kläger durch die K Treuhand, handelnd durch ihren Geschäftsführer -nach dem Wortlaut der notariellen Urkunde vollmachtlos- vertreten. Er genehmigte die für ihn abgegebenen Erklärungen am 21. Mai 1976 in notariell beglaubigter Form.