I. Streitig ist, ob ein ca. 6 ha großes, mit Kiefern, Birken und Heide bewachsenes Grundstück in den Streitjahren einen forstwirtschaftlichen Betrieb darstellte mit der Folge, daß bei der Veräußerung von Teilgrundstücken eine Gewinnverwirklichung eintrat.
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