BFH - Urteil vom 16.01.1986
III R 116/83
Normen:
InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 322
BStBl II 1986, 467
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 16.01.1986 (III R 116/83) - DRsp Nr. 1996/12128

BFH, Urteil vom 16.01.1986 - Aktenzeichen III R 116/83

DRsp Nr. 1996/12128

»1. Zur Abgrenzung des Kaufs auf Probe zum Mietvertrag mit Kaufoption. 2. Ein Wirtschaftsgut ist nicht mehr neu, wenn es vom Investor zunächst gemietet und dann gekauft wird.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen für Hoch-, Tief- und Straßenbau. Am 22. März 1976 beantragte sie für die Anschaffung einer hydraulischen Portalramme die Gewährung einer Investitionszulage. Sie legte dazu eine Bestellung vom 26. Juni 1975, eine Auftragsbestätigung der Lieferfirma vom gleichen Tag sowie eine Rechnung vom 24. Oktober 1975 vor. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) gewährte daraufhin mit Bescheid vom 24. Mai 1976 die Zulage antragsgemäß.