I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt ein Röntgeninstitut. Sie unterhält eine sog. Entsilberungsanlage, mit der das bei der Entwicklung der Röntgenfilme anfallende, zuvor in den Filmen enthaltene Silber isoliert wird. Sie läßt dieses Silber dann in Barren umschmelzen. Nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung entstanden so in den Jahren 1981 und 1982 jeweils 4.500 g Silber. Die Silberbarren sollen von der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nahm nach einer Betriebsprüfung an, daß das Silber mit seiner Entstehung Privatvermögen geworden sei. Er setzte deshalb bei der Klägerin, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, einen Entnahmegewinn von 3.150 DM im Jahre 1981 und 2.520 DM im Jahre 1982 an; außerdem unterwarf er diese Entnahmen als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer.
Die Klage blieb erfolglos.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
II. Die Revision ist begründet.
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