I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in Berlin (West) ein Unternehmen zur Herstellung von Werkzeugen und Geräten. Im Januar 1979 beantragte sie die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 19 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) für im Jahr 1978 angeschaffte Wirtschaftsgüter. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) entsprach diesem Antrag im wesentlichen.
Im Februar 1981 beantragte die Klägerin im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. März 1979 III R 20/78 (BFHE 128, 129, BStBl II 1979, 578) die Gewährung einer weiteren Investitionszulage für im Jahr 1978 angeschafftes "diverses kurzlebiges Werkzeug". Das FA lehnte diesen Antrag ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung der § 19 BerlinFG und § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (
Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und eine weitere Investitionszulage von ... DM zu gewähren.
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