I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein nicht gemeinnütziger Verein, der die Förderung und Verbreitung des Backgammon-Spiels bezweckt. Er veranstaltete von 1983 bis 1988 23 Backgammon-Turniere im Inland und nahm neben einer Anmeldegebühr zur Abgeltung der Turnierkosten noch Startgelder zwischen 50 DM und 400 DM je Spieler ein. Die Startgelder wurden --wie in der Turnierausschreibung festgelegt-- in vollem Umfang als Siegprämien --ausschreibungsgemäß-- an die Spieler ausgezahlt.
Aufgrund der Feststellungen bei einer Steuerfahndungsprüfung beurteilte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Startgelder als Entgelt für die Organisation des Turniers sowie für die Einräumung einer Gewinnchance und setzte in Umsatzsteuerbescheiden für 1983 bis 1987 vom 30. November 1989 Umsatzsteuer fest.
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