BFH - Urteil vom 21.01.1986
VII R 179/83
Normen:
AO (1977) § 191 ; HGB § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 4
BStBl II 1986, 383

BFH - Urteil vom 21.01.1986 (VII R 179/83) - DRsp Nr. 1996/12051

BFH, Urteil vom 21.01.1986 - Aktenzeichen VII R 179/83

DRsp Nr. 1996/12051

»1. Die Haftung des Erwerbers eines unter der bisherigen Firma fortgeführten Handelsgeschäfts für Steuerschulden des früheren Inhabers nach § 25 Abs. 1 HGB ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 VII R 187/82, BFHE 145, 13, BStBl II 1986, 156). 2. Eine Fortführung des Handelsgeschäfts "unter der bisherigen Firma" (1.) liegt auch dann vor, wenn an die Stelle des Firmenzusatzes "KG" die Bezeichnung "GmbH" tritt und der bisher ausgeschriebene Vorname des Komplementärs auf den Anfangsbuchstaben verkürzt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 191 ; HGB § 25 Abs. 1 ;

Gründe:

Die am 15. November 1977 von den Eheleuten Paulig errichtete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde unter der Firma "H.Paulig GmbH" Anfang 1978 in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin nahm ihren Betrieb an der Stelle der früheren Hermann Paulig KG auf, deren Betrieb nach der Gewerbeabmeldung zum 31. Dezember 1977 eingestellt war. Sie verfolgte den gleichen Unternehmenszweck wie die KG. In der Eröffnungsbilanz der Klägerin auf den 1. Januar 1978 waren ausschließlich Maschinen als Aktivposten ausgewiesen.