Über die Klage des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) hat das Finanzgericht (FG) trotz übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung durch Vorbescheid entschieden. Gegen diesen Vorbescheid hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) mündliche Verhandlung beantragt und zu deren Vorbereitung weitere Rechtserwägungen vorgetragen. Mit weiterem Vorbescheid hat das FG der Klage erneut stattgegeben. Zur Zulässigkeit eines nochmaligen Vorbescheids hat das FG auf die Zweckmäßigkeit dieses Verfahrens hingewiesen. Es handele sich hier zum einen um reine Rechtsfragen, zum anderen sei das weitere Vorbringen des FA gewürdigt worden. Zudem habe das FA durch seinen früheren Verzicht auf mündliche Verhandlung zu erkennen gegeben, daß es auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Wert lege.
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