BFH - Urteil vom 23.01.1986
IV R 24/84
Normen:
EStG § 3 Nr. 26, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 146, 63
BStBl II 1986, 398
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 23.01.1986 (IV R 24/84) - DRsp Nr. 1996/12063

BFH, Urteil vom 23.01.1986 - Aktenzeichen IV R 24/84

DRsp Nr. 1996/12063

»Der Leiter der Außenstelle einer Volkshochschule kann Ausbilder i. S. von § 3 Nr. 26 EStG sein.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger werden als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der klagende Ehemann (Kläger) ist als Schulrektor unselbständig tätig. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA--) stellte fest, daß er in den Jahren 1980 und 1981 als Leiter einer Außenstelle der Kreisvolkshochschule tätig war. Die Volkshochschule führte am Ort der Außenstelle Lehrveranstaltungen durch. Für seine nebenberufliche Tätigkeit hatte der Kläger in den Streitjahren 1980 und 1981 Einnahmen in Höhe von 1.368 DM bzw. 1.772 DM bezogen. Das FA sah darin Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit, die es nach Abzug eines Drittels für Betriebsausgaben als zusätzliche Einkünfte berücksichtigte. Dementsprechend änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 1980 und führte für 1981 eine erstmalige Einkommensteuerveranlagung durch.