I. Die im Jahre 1910 geborene verwitwete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die deutsche Staatsangehörige ist, verzog im Jahre 1970 aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) nach X im Fürstentum Liechtenstein, wodurch ihre bis dahin ununterbrochen bestehende unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete. Nach schriftlichen Bestätigungen der Fürstlich Liechtensteinischen Steuerverwaltung Vaduz vom
... 1976 wurde sie dort im Streitjahr auf der Grundlage eines von ihr angegebenen Gesamteinkommens von 140.000 DM zu einer Pauschalsteuer von 20.000 sFr, das entspricht 16.984 DM nach dem Umrechnungskurs am 31. Dezember 1972, herangezogen. Nach der dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) vorgelegten Einkommensteuererklärung erzielte die Klägerin im Streitjahr folgende Einkünfte:
DM
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