I. Die Klägerin ist eine KG, an der A als persönlich haftender Gesellschafter und seine Ehefrau als Kommanditistin beteiligt sind (Gewinnverteilungsschlüssel 80 : 20). Gegenstand der Gesellschaft ist die Fabrikation und der Großhandel. 1966 errichteten die Eheleute A in Italien eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts (SpA), an der sie sich ebenfalls im Verhältnis 80 : 20 beteiligten. Diese Gesellschaft stellt Waren her und läßt solche herstellen. Die Waren werden fast ausschließlich an die Klägerin geliefert, die sie weitervertreibt. Die Eheleute A behandeln die Aktien als Teil ihres Privatvermögens.
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