BFH - Urteil vom 29.10.1986
II R 226/82
Normen:
BewG §§ 95, 97 Abs. 1 Nr. 5 ; DBA-Italien Art. 3, 12, Nr. 7 des Schlußprotokolls;
Fundstellen:
BFHE 148, 72
BStBl II 1987, 99
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 29.10.1986 (II R 226/82) - DRsp Nr. 1996/12336

BFH, Urteil vom 29.10.1986 - Aktenzeichen II R 226/82

DRsp Nr. 1996/12336

»Sind die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, die Waren produziert und den Großhandel mit diesen Waren betreibt, im gleichen Verhältnis an einer Aktiengesellschaft italienischen Rechts beteiligt, die fast ausschließlich für die Personenhandelsgesellschaft produziert, so dienen die Aktien der Gesellschafter dem Betrieb der Personenhandelsgesellschaft und gehören zum Sonderbetriebsvermögen der Personenhandelsgesellschaft.«

Normenkette:

BewG §§ 95, 97 Abs. 1 Nr. 5 ; DBA-Italien Art. 3, 12, Nr. 7 des Schlußprotokolls;

Gründe:

I. Die Klägerin ist eine KG, an der A als persönlich haftender Gesellschafter und seine Ehefrau als Kommanditistin beteiligt sind (Gewinnverteilungsschlüssel 80 : 20). Gegenstand der Gesellschaft ist die Fabrikation und der Großhandel. 1966 errichteten die Eheleute A in Italien eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts (SpA), an der sie sich ebenfalls im Verhältnis 80 : 20 beteiligten. Diese Gesellschaft stellt Waren her und läßt solche herstellen. Die Waren werden fast ausschließlich an die Klägerin geliefert, die sie weitervertreibt. Die Eheleute A behandeln die Aktien als Teil ihres Privatvermögens.