I. Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte bis einschließlich Februar 1975 seinen Hauptwohnsitz in X (Finanzamtsbezirk X; im folgenden X). Am 1. März 1975 meldete er seinen Hauptwohnsitz im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) an. Dieses FA erhielt vom Zuständigkeitswechsel im November 1976 Kenntnis. In der Zeit vom 9. Dezember 1975 bis 6. August 1976 hatte er daneben im FA-Bezirk Y (Y) einen Zweitwohnsitz.
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