Ausgabe 08/2022

BFH zum Investitionsabzugsbetrag: Fahrtenbuch ist nicht einziges Beweismittel

Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung nach § 7g EStG setzen für Firmenwagen eine (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung voraus. Welche Nachweise kann das Finanzamt hierfür verlangen? Laut BFH können die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Kfz-Nutzung nicht nur durch ein Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden. Wir bringen die Kernaussagen der Entscheidung für Sie auf den Punkt.

BFH: Verschiedene Beweismittel sind zulässig

Der BFH hat entschieden, dass der Anteil der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Kfz für die Inanspruchnahme des IAB oder der Sonderabschreibung nach § 7g EStG nicht ausschließlich durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann, sondern auch durch andere geeignete Aufzeichnungen (BFH, Urt. v. 16.03.2022 - VIII R 24/19).

Typischer Fall: Fahrtenbuch wurde nicht ordnungsgemäß geführt

Der Kläger erzielte als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 EStG. Für die Anschaffung eines Pkw machte er einen IAB geltend.