BGH - 18.07.1984 (2 StR 237/84) - DRsp Nr. 1996/14133
BGH, vom 18.07.1984 - Aktenzeichen 2 StR 237/84
DRsp Nr. 1996/14133
Grober Eigennutz kann nur dann bejaht werden, wenn das in den Umständen der Steuerhinterziehung zum Ausdruck kommende Gewinnstreben eines Angeklagten das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt.