Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift mit der Sachrüge durch.
1. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte zur Tatzeit - zusammen mit seinem Bruder Robert S. - tatsächlicher Inhaber der Firma Bauausführungen W. H. war (UA S. 3, 9 ff)
Zu Recht geht es stillschweigend davon aus, dass er in dieser Eigenschaft für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Unternehmens mitverantwortlich war (§ 42 AO). Soweit die Firma H. unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung betrieb, ließ dies ihre steuerlichen Pflichten unberührt. Sie blieb trotz Unwirksamkeit der Arbeitsverträge mit den Leiharbeitnehmern (BGHSt 31,
2. Gleichwohl hat der Schuldspruch keinen Bestand, weil die Feststellungen zum Umfang der Steuerverkürzungen nicht ausreichen.
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