BGH - Beschluss vom 02.05.1984
3 StR 159/84
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 29.11.1983

BGH - Beschluss vom 02.05.1984 (3 StR 159/84) - DRsp Nr. 2000/9414

BGH, Beschluss vom 02.05.1984 - Aktenzeichen 3 StR 159/84

DRsp Nr. 2000/9414

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel greift mit der Sachrüge durch.

1. Das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte zur Tatzeit - zusammen mit seinem Bruder Robert S. - tatsächlicher Inhaber der Firma Bauausführungen W. H. war (UA S. 3, 9 ff)

Zu Recht geht es stillschweigend davon aus, dass er in dieser Eigenschaft für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Unternehmens mitverantwortlich war (§ 42 AO). Soweit die Firma H. unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung betrieb, ließ dies ihre steuerlichen Pflichten unberührt. Sie blieb trotz Unwirksamkeit der Arbeitsverträge mit den Leiharbeitnehmern (BGHSt 31, 32, 35) nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO steuerrechtlich Arbeitgeberin und damit zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer auf die von ihr gezahlten Löhne verpflichtet (BFH, wistra 1982, 234 = BB 1982, 1776).

2. Gleichwohl hat der Schuldspruch keinen Bestand, weil die Feststellungen zum Umfang der Steuerverkürzungen nicht ausreichen.