BGH - Beschluss vom 18.03.2025
II ZB 7/24
Normen:
UmwG § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2025, 1201
BB 2025, 1025
WM 2025, 797
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 7642/21
BayObLG, vom 09.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 101 W 169/23

Nominalwert der Beteiligung des Mitglieds an der Genossenschaft als Geschäftsguthaben im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG; Keine wirtschaftliche Bewertung des inneren Werts des Geschäftsguthabens unter Einbeziehung von Rücklagen oder stillen Reserven der Genossenschaft

BGH, Beschluss vom 18.03.2025 - Aktenzeichen II ZB 7/24

DRsp Nr. 2025/4726

Nominalwert der Beteiligung des Mitglieds an der Genossenschaft als Geschäftsguthaben im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG; Keine wirtschaftliche Bewertung des "inneren Werts" des Geschäftsguthabens unter Einbeziehung von Rücklagen oder stillen Reserven der Genossenschaft

Geschäftsguthaben im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG ist der Nominalwert der Beteiligung des Mitglieds an der Genossenschaft, d.h. der bilanziell auszuweisende Betrag, den das Mitglied tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt hat, zu- bzw. abzüglich etwaiger Gewinn- oder Rückvergütungsgutschriften und Verlustabschreibungen. Eine wirtschaftliche Bewertung des "inneren Werts" des Geschäftsguthabens unter Einbeziehung von Rücklagen oder stillen Reserven der Genossenschaft findet nicht statt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UmwG § 85 Abs. 2;

Gründe

I.